„Last Order“

13.08.2019 | Fristverlängerungen nach altem Recht

Fristverlängerungen für Akkreditierungen nach altem Recht sind gemäß eines Vorstandsbeschluss für Studiengänge möglich, deren Akkreditierungsfristen zum 31.08./30.09.2019 auslaufen.

Das heißt, dass längstens noch etwa drei Monate verbleiben, in denen Anträge für Fristverlängerungen nach altem Recht gestellt werden können. Eine solche Verlängerung kann in der Regel um ein Semester bzw. um maximal ein Jahr ausgesprochen werden.

Der Antrag, der in bekannter Weise über die zuständige Agentur zu stellen ist, sollte den Grund enthalten, wes-halb eine Akkreditierung nicht innerhalb der ursprünglichen Frist möglich gewesen ist. Soll die Fristverlängerung für ein Jahr gelten, so ist die Notwendigkeit hierfür besonders darzulegen.

Der Akkreditierungsrat hatte mit dieser Entscheidung auf Hinweise der Hochschulen reagiert, wonach Programmakkreditierungen nach neuem Recht in gehäufter Anzahl nicht mehr rechtzeitig vor Ende der Akkreditierungsfrist abgeschlossen werden konnten.

Die Gründe hierfür waren zum einen, dass nach neuem Recht die Möglichkeit für die Agenturen weggefallen ist, eine vorläufige Akkreditierung für Studiengänge gemäß 3.3.1 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ i.d.F. vom 20.02.2013 auszusprechen. Zum anderen benötigt es einige Zeit, bis sich die Verfahrensabläufe für Reakkreditierungen nach neuem Recht etabliert haben

 

 

 

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20.05.2024, 01:05 Uhr